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Moralkodex des Dipl. Agrartechnikers 

(laut Beschluß des Nationalkollegiums vom 3. Dez. 1986)

 Die Berufsethik ist ein Moralkodex der vom Dipl. Agrartechniker mit Überzeugung bei der Ausübung des Berufes, in den Beziehungen zu den Kunden und Kollegen angewendet werden muß.

Allgemeine Prinzipien: 

Art. 1 : Die Eintragung erfordert eine vorbildhafte Verhaltensweise in allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Die Tätigkeit des Dipl. Agrartechnikers ist von großer öffentlicher Bedeutung. 

Art. 2 : Die Aufsicht und Reglementierung über die freiberufliche Tätigkeit wird vom Berufskollegium übernommen welches auch Sanktionen auferlegen kann. 

Art. 3 Die von der Berufsordnung vorgesehenen Tätigkeiten sollen vom dipl. Agrartechniker. mit Würde, Anstand und beruflicher Kompetenz ausgeübt werden. Weiterbildung ist für den Dipl. Agrartechniker Pflicht. 

Art. 4 Der Dipl. Agrartechniker beruflichen Schweigepflicht . 

Art. 5 Er hat die Pflicht die steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen. 

Art. 6 Die Verwendung von unpassenden Ausdrücken ist unter Kollegen und in der Ausübung der Tätigkeit untersagt. 

Art. 7. Es ist Pflicht berufliche Unvereinbarkeiten zu vermeiden. Bei Unsicherheiten soll beim Kollegium nachgefragt werden. 

Kontakte mit dem Landeskollegium

 Art. 8 Die Eintragung in das Berufsalbum ist mit Verpflichtungen gegenüber dem Kollegium verknüpft.

Jeder Dipl. Agrartechniker ist somit verpflichtet mit dem Kollegium zusammenzuarbeiten und ihm Informationen und Dokumente zukommen zu lassen, dies aber immer unter Wahrung des Berufsgeheimnisses.

Er ist ebenso verpflichtet alle jene zu melden die gegen die Berufsethik verstoßen, dies aber zunächst in privater und freundschaftlicher Form.

Im Falle des Fortdauern des Verhaltens hat das Kollegium die Verpflichtung mit Sanktionen einzugreifen.

Art. 9 Der Dipl. Agrartechniker hat die Verpflichtung an den Versammlungen des Kollegiums teilzunehmen .

Art. 10 Der Dipl. Agrartechniker. hat die Pflicht die Verordnungen des Kollegium einzuhalten.

 Art. 11 Die Dipl. Agrartechniker welche vom Vorstand für die Teilnahme an Komissionen vorgeschlagen worden sind, haben die Verpflichtung sich an die Richtlinien zu halten die der Vorstand ausgearbeitet hat. 

Art. 12. Dipl. Agrartechniker die nach der Eintragung in das Berufsalbum eine Stelle bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber angenommen haben, welcher die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nicht zulässt, muß das Kollegium davon unverzüglich in Kenntnis setzen, auch wenn die gelegentliche Ausübung des Freiberufes zulässig ist. 

Art. 13. Jeder Dipl. Agrartechniker soll gegenüber anderen Kollegen stets freundlich und ehrlich sein. 

Art. 14 Der Dipl. Agrartechniker darf nicht Kontakte mit Gegenparteien aufnehmen die bereits durch andere Freiberufler vertreten werden. 

Art. 15. Der Dipl. Agrartechniker. darf nicht versuchen Aufträge von Kollegen zu übernehmen. 

Art. 16. Der Dipl. Agrartechniker der Arbeiten als seine deklariert die von anderen ausgeübt worden sind, begeht ein schweres Vergehen gegen die Berufsordnung.

Art. 17 Es ist untersagt gegen Kollegen ein gerichtliches Streitverfahren anzustrengen, ohne zunächst den Vorstand des Kollegiums, zwecks eines Schlichtungsversuches zu informieren.

 Art 18 Der Dipl. Agrartechniker hat die Pflicht sich in unverkennbarer Art auszuweisen und sowohl auf seinem Briefpapier als auch auf seinem Berufsstempel den Begriff diplomierter Agrartechniker zu verwenden.

 Kontakte zum Auftraggeber 

Art. 19 Das Vertrauensverhältnis ist die Grundlage für die freiberufliche Tätigkeit und soll deshalb aus größtmöglicher Korrektheit und Ehrlichkeit geprägt sein. Der Dipl. Agrartechniker soll so gut als möglich die Interessen des Auftraggebers, unter Wahrung der Aufrichtigkeit und der beruflichen Würde vertreten.

  Art. 20 Jeder Auftrag soll sachgemäß und korrekt ausgeübt werden. Aufträge die die spezifischen Kenntnisse des dipl. agrartechnikers. übersteigen, müssen abgelehnt werden. 

Art. 21 Das Annehmen oder Anfordern von Honoraren von dritten stellt eine grobe Verletzung und einen groben Verstoß gegen die Berufsordnung dar. 

Art. 22 Das verspätete Erfüllen und das nicht Ausführen eines Auftrages wegen Leichtsinnigkeit oder Dummheit stellt eine Verletzung der beruflichen Verpflichtung dar. 

Art. 23 Der Dipl. Agrartechniker hat die Verpflichtung jene Dokumente dem Auftraggeber zurückzugeben, welche ihm bei Erteilung des Auftrages gegeben worden sind sobald er diese verlangt. Im Falle des Verzichtes muß er auch eine Kopie der bis zu diesem Zeitpunkt erarbeiteten Daten oder Projekte aushändigen. 

Art. 24 Der Dipl. Agrartechniker darf den Auftrag nicht ausführen, wenn die Möglichkeit eines Interessenskonfliktes besteht. 

Art. 25 Der Dipl. Agrartechniker muß seinem Auftraggeber sämtliche Informationen bezüglich des Auftrages übergeben, sobald dieser sie anfordert. 

Art. 26 Der Dipl. Agrartechniker ist zu einer genauen Rechnungslegung über Beträge, welche er von Kunden oder von Dritten erhaltenen hat verpflichtet und muß diese dem Auftrageber bei Anfrage überreichen. 

Der Dipl. Agrartechniker hat die Verpflichtung sämtliche Summen welche er von Dritten oder von Kunden erhalten hat zurückzubehalten oder zu Kompensieren insofern der Auftraggeber damit einverstanden ist und auch keine Meinungsverschiedenheiten über das Honorar bestehen. 

Art. 27 Der Dipl. Agrartechniker welcher von einem noch nicht vollständig ausgeführten Auftrag zurücktreten will, muß dabei sämtliche Vorkehrungen treffen damit dem Kunden keine Schäden entstehen. 

Art. 28 Die Auftragserteilung stellt einen regelrechten Werkvertrag intellektueller Natur dar und muß deshalb auch einen Zeitpunkt für die Beendigung der Arbeiten vorsehen. 

Art. 29 Bei Erstellen der Note müssen genauestens die ausgeführten Arbeiten, das Honorar u. die Kosten unter Einhaltung der geltenden Tarifsordnung oder laut Vereinbarung durch das Gesetz vom 16 August 1952 Nr. 1180 aufgelistet werden . 

Art. 30 und Folgende können in der Berufsordung nachgelesen werden. Omissis