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Moralkodex des Dipl. Agrartechnikers
(laut Beschluß des
Nationalkollegiums vom 3. Dez. 1986)
Die Berufsethik
ist ein Moralkodex der vom Dipl. Agrartechniker mit Überzeugung bei der
Ausübung des Berufes, in den Beziehungen zu den Kunden und Kollegen
angewendet werden muß.
Allgemeine Prinzipien:
Art. 1 : Die Eintragung
erfordert eine vorbildhafte Verhaltensweise in allen Bereichen des öffentlichen
Lebens. Die Tätigkeit des Dipl. Agrartechnikers ist von großer öffentlicher
Bedeutung.
Art. 2 : Die Aufsicht
und Reglementierung über die freiberufliche Tätigkeit wird vom
Berufskollegium übernommen welches auch Sanktionen auferlegen kann.
Art. 3 Die von der
Berufsordnung vorgesehenen Tätigkeiten sollen vom dipl. Agrartechniker.
mit Würde, Anstand und beruflicher Kompetenz ausgeübt werden.
Weiterbildung ist für den Dipl. Agrartechniker Pflicht.
Art. 4 Der Dipl.
Agrartechniker beruflichen Schweigepflicht .
Art. 5 Er hat die
Pflicht die steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Art. 6 Die Verwendung
von unpassenden Ausdrücken ist unter Kollegen und in der Ausübung der
Tätigkeit untersagt.
Art. 7. Es ist Pflicht
berufliche Unvereinbarkeiten zu vermeiden. Bei Unsicherheiten soll beim
Kollegium nachgefragt werden.
Kontakte mit dem Landeskollegium
Art. 8 Die
Eintragung in das Berufsalbum ist mit Verpflichtungen gegenüber dem
Kollegium verknüpft.
Jeder Dipl.
Agrartechniker ist somit verpflichtet mit dem Kollegium
zusammenzuarbeiten und ihm Informationen und Dokumente zukommen zu
lassen, dies aber immer unter Wahrung des Berufsgeheimnisses.
Er ist ebenso
verpflichtet alle jene zu melden die gegen die Berufsethik verstoßen,
dies aber zunächst in privater und freundschaftlicher Form.
Im Falle des Fortdauern
des Verhaltens hat das Kollegium die Verpflichtung mit Sanktionen
einzugreifen.
Art. 9 Der Dipl.
Agrartechniker hat die Verpflichtung an den Versammlungen des Kollegiums
teilzunehmen .
Art. 10 Der Dipl.
Agrartechniker. hat die Pflicht die Verordnungen des Kollegium
einzuhalten.
Art. 11 Die Dipl.
Agrartechniker welche vom Vorstand für die Teilnahme an Komissionen
vorgeschlagen worden sind, haben die Verpflichtung sich an die
Richtlinien zu halten die der Vorstand ausgearbeitet hat.
Art. 12. Dipl.
Agrartechniker die nach der Eintragung in das Berufsalbum eine Stelle
bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber angenommen haben,
welcher die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nicht zulässt,
muß das Kollegium davon unverzüglich in Kenntnis setzen, auch wenn die
gelegentliche Ausübung des Freiberufes zulässig ist.
Art. 13. Jeder Dipl.
Agrartechniker soll gegenüber anderen Kollegen stets freundlich und
ehrlich sein.
Art. 14 Der Dipl.
Agrartechniker darf nicht Kontakte mit Gegenparteien aufnehmen die
bereits durch andere Freiberufler vertreten werden.
Art. 15. Der Dipl.
Agrartechniker. darf nicht versuchen Aufträge von Kollegen zu übernehmen.
Art. 16. Der Dipl.
Agrartechniker der Arbeiten als seine deklariert die von anderen ausgeübt
worden sind, begeht ein schweres Vergehen gegen die Berufsordnung.
Art. 17 Es ist untersagt
gegen Kollegen ein gerichtliches Streitverfahren anzustrengen, ohne zunächst
den Vorstand des Kollegiums, zwecks eines Schlichtungsversuches zu
informieren.
Art 18 Der Dipl.
Agrartechniker hat die Pflicht sich in unverkennbarer Art auszuweisen
und sowohl auf seinem Briefpapier als auch auf seinem Berufsstempel den
Begriff diplomierter Agrartechniker zu verwenden.
Kontakte zum
Auftraggeber
Art. 19 Das Vertrauensverhältnis
ist die Grundlage für die freiberufliche Tätigkeit und soll deshalb
aus größtmöglicher Korrektheit und Ehrlichkeit geprägt sein. Der
Dipl. Agrartechniker soll so gut als möglich die Interessen des
Auftraggebers, unter Wahrung der Aufrichtigkeit und der beruflichen Würde
vertreten.
Art. 20 Jeder Auftrag soll sachgemäß und korrekt ausgeübt
werden. Aufträge die die spezifischen Kenntnisse des dipl.
agrartechnikers. übersteigen, müssen abgelehnt werden.
Art. 21 Das Annehmen
oder Anfordern von Honoraren von dritten stellt eine grobe Verletzung
und einen groben Verstoß gegen die Berufsordnung dar.
Art. 22 Das verspätete
Erfüllen und das nicht Ausführen eines Auftrages wegen
Leichtsinnigkeit oder Dummheit stellt eine Verletzung der beruflichen
Verpflichtung dar.
Art. 23 Der Dipl.
Agrartechniker hat die Verpflichtung jene Dokumente dem Auftraggeber zurückzugeben,
welche ihm bei Erteilung des Auftrages gegeben worden sind sobald er
diese verlangt. Im Falle des Verzichtes muß er auch eine Kopie der bis
zu diesem Zeitpunkt erarbeiteten Daten oder Projekte aushändigen.
Art. 24 Der Dipl.
Agrartechniker darf den Auftrag nicht ausführen, wenn die Möglichkeit
eines Interessenskonfliktes besteht.
Art. 25 Der Dipl.
Agrartechniker muß seinem Auftraggeber sämtliche Informationen bezüglich
des Auftrages übergeben, sobald dieser sie anfordert.
Art. 26 Der Dipl.
Agrartechniker ist zu einer genauen Rechnungslegung über Beträge,
welche er von Kunden oder von Dritten erhaltenen hat verpflichtet und muß
diese dem Auftrageber bei Anfrage überreichen.
Der Dipl. Agrartechniker
hat die Verpflichtung sämtliche Summen welche er von Dritten oder von
Kunden erhalten hat zurückzubehalten oder zu Kompensieren insofern der
Auftraggeber damit einverstanden ist und auch keine
Meinungsverschiedenheiten über das Honorar bestehen.
Art. 27 Der Dipl.
Agrartechniker welcher von einem noch nicht vollständig ausgeführten
Auftrag zurücktreten will, muß dabei sämtliche Vorkehrungen treffen
damit dem Kunden keine Schäden entstehen.
Art. 28 Die
Auftragserteilung stellt einen regelrechten Werkvertrag intellektueller
Natur dar und muß deshalb auch einen Zeitpunkt für die Beendigung der
Arbeiten vorsehen.
Art. 29 Bei Erstellen
der Note müssen genauestens die ausgeführten Arbeiten, das Honorar u.
die Kosten unter Einhaltung der geltenden Tarifsordnung oder laut
Vereinbarung durch das Gesetz vom 16 August 1952 Nr. 1180 aufgelistet
werden .
Art. 30 und Folgende können in der
Berufsordung nachgelesen werden. Omissis
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