Berufskollegium der Diplomierten Agrartechniker und Diplomierten Agrartechniker mit Universitätsabschluss der Autonomen Provinz Bozen

Erbrachte Dienstleistungen

Leistungscharta und Qualitätsstandards Nach Namen sortiert Charta der Dienstleistungen und Qualitätsstandards (Art.

Leistungscharta und Qualitätsstandards Nach Namen sortiert

Charta der Dienstleistungen und Qualitätsstandards (Art. 32 c.1)

Abgerechnete Kosten

Verrechnete Kosten (Art.32 c.2 Buchstabe a, Art.10 c.5).

GESETZ Nr. 434 vom 28. März 1968,
GEÄNDERT DURCH GESETZ 54 vom 21. Februar 1991

DIE NEUEN FREIBERUFLER

Artikel 1

Titel des DIPLOMIERTEN AGRARTECHNIKERS

Der Titel eines DIPLOMIERTEN AGRARTECHNIKERS zum Zwecke der Ausübung der in § 2 genannten Tätigkeiten steht denjenigen zu, die das Diplom des diplomierten Agrartechnikers an einer staatlichen oder gleichwertigen landwirtschaftlichen Fachoberschule und die Befähigung zur Ausübung des Berufs erlangt hat und im Berufsregister eingetragen ist.

Artikel 2

Professionelle Aktivität

Gegenstand des Berufes des Dipl. Agrartechnikers ist:

a) auf kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe beschränkt, die Führung, Verwaltung und Leitung von land- und viehhaltenden Betrieben sowie Betrieben, die landwirtschaftliche und tierische Erzeugnisse verarbeiten, verarbeiten und vermarkten, einschließlich Buchhaltungsfunktionen, Beistands- und Steuervertretungsfunktionen sowie solche im Zusammenhang mit der Personalverwaltung für die in den Betrieben Beschäftigten Arbeitern und Angestellten.

b) die Planung, Verwaltung und Kollaudierung von Bodenverbesserungen und Bauten für die Umwandlung von landwirtschaftlichen Produkten und damit verbundene Bauarbeiten, beschränkt auf mittelständische Unternehmen, alle in einer gewöhnlichen Struktur nach dem derzeitigen Stand der Technik, auch wenn sie außerhalb des landw. Betriebes angesiedelt sind

c) die Vermessung, die Schätzung, die Teilung von landw. Grundstücken, der Gebäude und der Landwirtschafts- und Tierzuchtbetrieben, auch zum Zwecke der Kreditvergabe

d) die Kataster-, topographischen und kartographischen Arbeiten und Gliederungsarten, die kleine und mittlere Unternehmen betreffen und sowohl das Grundkataster als auch das Gebäudekataster betreffen

e) die Bewertung von Tabak und Arbeiten in den Techniken des Tabaks

f) die Bewertung von Jahreskulturen und von Dauerkulturen und deren Produkten sowie die Bewertung von Pflanzenschutzmaßnahmen

g) Die Bewertung von Ernteschäden, die Schätzung von Vorräten sowie von landwirtschaftlichen und viehwirtschaftlichen Bodenverbesserungen, ebenso wie die Übergabe- und Rückgabevorgänge von landwirtschaftlichen Gütern sowie die entsprechenden Bilanzen und Liquidationen

h) die Verwaltung und Pflege von Parks und die Gestaltung, Verwaltung und Pflege von Gärten, auch in städtischen Gebieten

i) landwirtschaftliche Fruchtfolgen

l) die Pflege von land- und viehwirtschaftlichen Betrieben

m) Beratung, Kostenvoranschläge für Lieferungen und Rücklieferungen, analytische Kontrollen für die Wein-, Molkerei-, Elotechnik- und andere Fachbereiche,

n) die Funktionen des landwirtschaftlichen Sachverständigen und Schiedsrichters in Bezug auf die oben genannten Aufgaben

o) die Gestaltung und Führung von betrieblichen und überbetrieblichen Plänen zur landwirtschaftlichen Entwicklung beschränkt auf mittelständische Unternehmen

p) die technischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung, Bewertung und Liquidation von Kollektivnutzungsrechten

q) Unterstützung einzelner und verbundener landwirtschaftlicher Erzeuger

r) Befugnisse, die sich aus anderen Gesetzen ergeben

s) die Ausübung der Kompetenzen im Zusammenhang mit dem Fachtitel, der im Anschluss an einen vom Staat oder von den Regionen eingerichteten regulären Kurs erworben wurden.

Artikel 3

Grenzen der beruflichen Tätigkeit

Die in Buchstabe a) des vorangegangenen Artikels sowie in Buchstabe m) genannten Aufgaben – sofern sie sich auf die unter Buchstabe a) genannten Tätigkeiten beziehen – können von den Agrartechnikern (periti agrari) ausgeübt werden, sofern sie nicht die speziellen wissenschaftlichen und technischen Voraussetzungen erfordern, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten den promovierten Agrarwissenschaftlern (dottori agronomi), den Ingenieuren oder den Geometern (geometri) vorbehalten sind..

Artikel 4

Ausübung des freien Berufs – Liste der Nichtunternehmer

Der Agrarfachmann kann den freien Beruf nicht ausüben, wenn er nicht im Berufsverzeichnis eingetragen ist.

Die Eintragung in das Register ist nicht zulässig für Techniker, die beim Staat oder einer anderen öffentlichen Verwaltung beschäftigt sind und die nach den für sie geltenden Vorschriften von der Berufsausübung ausgeschlossen sind. Auf ihren Wunsch hin wurden sie in eine besondere Liste eingetragen (abgeschafft) .

Dipl. Agrartechniker, die beim Staat oder bei anderen öffentlichen Verwaltungen angestellt sind und denen die Ausübung ihres freien Berufs gestattet ist, unterliegen der Disziplinarordnung des Rates nur in Bezug auf die Ausübung ihres freien Berufs. Der in einem Register eingetragene Sachverständige hat das Recht, im gesamten Staatsgebiet zu praktizieren.

Artikel 5

Verpflichtung zur beruflichen Verschwiegenheit

Der in das Register eingetragene Dipl. Agrartechniker darf ein ihm aufgrund seines Berufes bekannt gewordenes Geheimnis nicht preisgeben.

Artikel 6

Aufsicht über das Ministerium für die Justiz

Das Begnadigungs- und Justizministerium übt direkt oder durch die Präsidenten oder Generalanwälte des Berufungsgerichts die hohe Aufsicht über die Kollegien der Dipl. Agrartechniker aus zum Zwecke der genauen Einhaltung der Gesetze und Vorschriften.

Artikel 7

Aufgaben der Behörde und der öffentlichen Verwaltung

Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Berufs des Agrarsachverständigen werden in der Regel von den Justizbehörden und den öffentlichen Verwaltungen den im Verzeichnis der Agrarsachverständigen eingetragenen Personen übertragen.

Wenn sie beabsichtigen, Aufgaben an nicht im Register eingetragene Personen zu übertragen, geben sie die Gründe für die Bereitstellung an.

Dipl. Agrartechniker, die über ein in der geltenden Schulordnung spezielles Fachdiplom verfügen, werden bei den Aufgaben selbst bevorzugt.

AUSGELASSEN

Artikel 13

Verlust des Vorstandsamtes

Das Vorstandsmitglied, das ohne triftigen Grund an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilnimmt, verliert sein Amt.

Artikel 14

Auflösung des Vorstandes

Ist die Eingliederung eines Vorstandes nicht möglich, ist der Vorstand arbeitsunfähig oder, zur Erfüllung seiner Pflichten aufgerufen, verstößt er beharrlich gegen diese oder liegen sonstige schwerwiegende Gründe vor, so kann der Vorstand aufgelöst werden.

Im Falle der Auflösung des Vorstandes werden seine Aufgaben von einem außerordentlichen Kommissar ausgeübt, der innerhalb von einhundertachtzig Tagen ab dem Datum der Auflösungsbestimmung die Einberufung der Versammlung zur Wahl des Vorstandes anordnet (Art. 3 Gesetz 54/91).

Die Auflösung des Rates und die Ernennung des Kommissars werden durch Dekret des Justizministers nach Anhörung des Rates des Nationalkollegiums angeordnet.

Der Kommissar hat das Recht, einen Ausschuss von mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern zu ernennen, der aus den im Register eingetragenen Mitgliedern ausgewählt wird und der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Er ernennt auch einen Sekretär aus dem Kreis der im Register eingetragenen.

Artikel 15

Aufsichtsrat

Jeder Vorstand hat einen Aufsichtsrat, der sich aus drei ordentlichen Mitgliedern und einem stellvertretenden Mitglied zusammensetzt. (4 Gesetz 54/91). Der Aufsichtsrat und jedes seiner Mitglieder kontrolliert die Verwaltung der Mittel und prüft die vom Vorstand erstellten Bilanzen und legt sie der Versammlung vor.

Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Präsidenten.

Artikel 16

Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Versammlung wird vom Präsidenten einberufen.

Sie konstituiert sich regelmäßig in der ersten Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der im Register und in der Sonderliste eingetragenen Mitglieder und in der zweiten Einberufung, die mindestens eine Stunde später desselben Tages erfolgen muss, mit jeder Anzahl der Teilnehmer (Art. 5 Gesetz 54/91).

Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden.

AUSGELASSEN

Art. 22 – Nationales Kollegium

Die lokalen Kollegien der Agrartechniker bilden ein einziges nationales Kollegium mit eigener Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts.

(OMISSIS)

Art. 31 – Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister oder in das Sonderverzeichnis – Befähigung

Für die Eintragung in das Berufsregister oder in das Sonderverzeichnis ist erforderlich:

a) italienischer Staatsbürger oder Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften zu sein, oder Italiener, die Gebieten angehören, die nicht mit dem italienischen Staat vereint sind, oder Staatsbürger eines Staates, mit dem Gegenseitigkeit besteht;

b) im Besitz der bürgerlichen Rechte zu sein;

c) den Wohnsitz im Bezirk des Kollegiums zu haben, in dessen Berufsregister oder Sonderverzeichnis die Eintragung beantragt wird;

d) im Besitz des Diploms als Agrartechniker zu sein;

e) die Berufsbefähigung erlangt zu haben.

Die Befähigung zur Ausübung des freien Berufs ist abhängig von der Absolvierung eines zweijährigen Praktikums bei einem Agrartechniker oder einem Doktor der Agrar- oder Forstwissenschaften, die seit mindestens fünf Jahren in ihren jeweiligen Berufsregistern eingetragen sind, oder von einer mindestens dreijährigen abhängigen landwirtschaftlich-technischen Tätigkeit, auch außerhalb eines professionellen Büros, sowie vom Bestehen einer speziellen staatlichen Prüfung am Ende des Zeitraums von zwei oder drei Jahren, die durch die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1378 vom 8. Dezember 1956 und nachfolgende Änderungen geregelt wird.

Die Bestimmungen über die Befähigung gelten ab dem Schuljahr, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes läuft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eintragungen in das Berufsregister sind in jeder Hinsicht gültig. Ebenfalls in jeder Hinsicht gültig sind die Eintragungen in das Berufsregister, die von den Kollegien vor diesem Datum nach den zuvor geltenden Vorschriften (Art. 10 Gesetz 54/91) vorgenommen wurden.AUSGELASSEN

Artikel 33

Verbot der Eintragung in Mehrfachregister oder Sonderlisten

Überweisungen

Die gleichzeitige Eintragung in mehrere Register oder spezielle Verzeichnisse landwirtschaftlicher Sachverständiger ist nicht zulässig (Art. 11 Gesetz 54/91).

Die Übertragung der Registrierung ist nicht zulässig, wenn gegen den Antragsteller ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist oder er aus dem Register oder aus der Sonderliste gestrichen wurde.

AUSGELASSEN

Artikel 63

Erhebung von Beiträgen

Das Kollegium erhebt die in den Artikeln 12 Buchstabe m) und 26 Buchstabe b) vorgesehenen Beiträge durch vom Rat erstellte Jahreslisten, die vom Finanzamt ausgeführt werden, und die für die Erhebung der direkten Steuern vorgesehenen Privilegien.

Die Rollen werden gleichzeitig mit den gewöhnlichen Rollen veröffentlicht und gesammelt.

Der Einbringer zahlt die Beiträge an den Landesempfänger der direkten Steuern, der die Höhe der jeweiligen Anteile an die örtlichen und nationalen Hochschulen überweist.

AUSGELASSEN

Artikel 66

Durchführungsverordnung

Die Regierung der Republik erlässt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die entsprechende Durchführungsverordnung. Dieses mit dem Staatssiegel versehene Gesetz wird in die offizielle Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Italienischen Republik aufgenommen. Wer dafür verantwortlich ist, ist als Landesgesetz verpflichtet, sie zu beachten und beachten zu lassen.

Art. 15 Gesetzesänderung 54/91. Die Regierung der Republik nimmt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Änderungen und Ergänzungen der Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 434 vom 28. März 1968 vor, die per Dekret des Präsidenten der Republik genehmigt wurde 16. Mai 1972, Nr. 731, infolge der durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen des Gesetzes vom 28. März 1968, Nr. 434.

Warnungen
Alle eingetragenen Dipl. Agrartechniker und ländlichen Agenten müssen:
1. Melden Sie dem Vorstand jede missbräuchliche Ausübung und jeden Umstand, der das berufliche Ansehen beeinträchtigt.
2. Melden Sie diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die der Meldepflicht nicht nachgekommen sind und daher nicht in das Register eingetragen sind oder die trotz Löschung ihren freien Beruf weiter ausüben.
3. Halten Sie das Sekretariat über jede Änderung des Wohnsitzes (Art. 3. RD 23.10.1925 n.2537) und über die Tätigkeit auf dem Laufenden.
4. Melden Sie alle Fehler oder Auslassungen in diesem Register und senden Sie die Korrektur unverzüglich an den aktuellen Sitz des Kollegiums.
5. Alle Dokumente müssen bei Androhung der Nichtigkeit mit einem eigenen Stempel versehen werden, der beim Sitz des Kollegiums beantragt werden muss.