Berufskollegium der Diplomierten Agrartechniker und Diplomierten Agrartechniker mit Universitätsabschluss der Autonomen Provinz Bozen

So melden Sie Fehlverhalten

Die missbräuchliche Berufsausübung ist eine Straftat, die das Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe von 103 bis 516 Euro bestraft.

Die missbräuchliche Berufsausübung ist eine Straftat, die das Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe von 103 bis 516 Euro bestraft. Wer einen Beruf ausübt, für den eine besondere staatliche Qualifikation erforderlich ist, und diese nicht erlangt hat wird bestraft. Um bestimmte Berufe ausüben zu können, verlangt das Gesetz nämlich die notwendige Eintragung in spezielle Register oder Listen. Es ist der Staat, der die Überprüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in solche Register oder Listen und deren Führung überwacht.
(Artikel 348 des Strafgesetzbuches)

Auszug aus dem koordinierten Text des Gesetzes über den Beruf des Dipl. Agrartechnikers:
Gesetz 28. März 1968, n. 434 und Gesetz vom 21. Februar 1991, n. 54:
„[…Auslassung]
Artikel V Disziplinarmaßnahmen – Verfahren

Art. 37 Disziplinarverantwortung
Die in diesem Titel vorgesehenen Disziplinarstrafen gelten für den Agrartechniker, der sich eines Missbrauchs oder Mangels in der Berufsausübung oder eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Würde oder den beruflichen Anstand verletzen.

Art.38 Disziplinarstrafen
Die Disziplinarstrafen sind:
a) Verwarnung;
b) Zensur;
c) Aussetzung der Berufsausübung für einen Zeitraum von mindestens fünfzehn Tagen und höchstens zwei Jahren;
d) Streichung.
[… ausgelassen]“

Die Einhaltung der Standesregeln entbindet den Agrartechniker nicht von der Beachtung der nicht ausdrücklich kodifizierten Berufsgrundsätze.
Verstöße gegen die Berufordnung können zu disziplinarischen Sanktionen führen, die der Schwere des Tatbestandes entsprechen und unter Berüchsichtigung der Verhaltensweisen und der Umstände, die dazu geführt haben dieses Verhalten anzunehmen.
Im Rahmen desselben Disziplinarverfahrens muss, auch wenn mehrere Anklagen ausfindig gemacht wurden, das Urteil über das Verhalten des Mitglieds auf der Grundlage der Abwägung des strittigen Sachverhalts mit der konsequenten Anwendung einer einzigen und angemessenen Sanktion formuliert werden.
Das Verhalten des Landwirtschaftsexperten kann disziplinarisch verfolgt werden, selbst wenn es nur dem Anstand und der Würde der Kategorie abträglich ist. Das Verhalten gilt als noch erschwerender wenn die Tätigkeit als Mitglied einer institutionellen Einrichtung ausgeübt wurde.

Informationen für den Hinweisgeber
Ausgenommen der Fälle der Haftung wegen Verleumdung oder wegen des Vergehens gemäß Artikel 2043 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Fällen, in denen die Anonymität gesetzlich nicht durchsetzbar ist (z. B. strafrechtliche Ermittlungen, Steuer- oder Verwaltungsverfahren, Inspektionen usw.) schützt das Provinzialkolleg der Dipl. Agrartechniker von Bozen die Anonymität derjenigen, die die Verfehlungen anzeigen.
Die Identität des Hinweisgebers darf nicht ohne seine Zustimmung offengelegt werden und die Vertraulichkeit des Hinweisgebers muss in jedem Zusammenhang nach der Meldung gewährleistet sein. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist eine Quelle der disziplinarischen Verantwortung sowie anderer gesetzlich vorgesehener Haftungsformen.
Der Schutz der Vertraulichkeit ist nicht gleichbedeutend mit „Annahme einer anonymen Meldung“. Daher werden zum Zwecke des Schutzes nur solche Meldungen berücksichtigt, die von identifizierbaren und erkennbaren Subjekten stammen. In jedem Fall berücksichtigt der Vorstand auch anonyme Berichte, sofern diese ausreichend detailliert sind, und behält sich das Recht vor Angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

Aktivitäten nach Erhalt der Meldung

Wenn sich nach den Überprüfungen herausstellt, dass die eingegangene Anzeige begründet ist, wird der Vorstand des Kollegiums
a) die gemeldete Person über die Maßnahmen informieren, die im konkreten Fall erforderlich sein könnten das Berufskollegium der Dipl. Agrartechniker zu schützen;
b) den Disziplinarrat darüber in Kenntnis setzen und sie anhalten eine Disziplinarmaßnahme zu ergreifen;
c) eine Anzeige an die Justizbehörde weiterleiten, wenn der Verstoß auch strafrechtliche Folgen hat.