WAS VERSTEHT MAN UNTER VERPFLICHTENDER FORTBILDUNG?
Artikel 7 des Präsidialdekrets Nr. 137 vom 7.
Date:
16 März 2026
Artikel 7 des Präsidialdekrets Nr. 137 vom 7. August 2012 besagt: „Art. 1. Um die Qualität und Effizienz beruflicher Dienstleistungen im besten Interesse des Auftraggebers und der Allgemeinheit zu gewährleisten und das Ziel der beruflichen Weiterentwicklung zu erreichen, ist jeder Angehörige eines Berufsstandes verpflichtet, seine beruflichen Kenntnisse gemäß diesem Artikel kontinuierlich und fortlaufend zu aktualisieren. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine disziplinarische Ordnungswidrigkeit dar…
Alle registrierten Angehörigen eines Berufsstandes, auch Freiberufler, sind zur Teilnahme an Fortbildungen verpflichtet. Ausgenommen von der Fortbildungspflicht sind Personen, die im speziellen Register eingetragen sind oder den Beruf nicht ausüben.“
Last update
27 März 2026, 10:26
Berufskollegium der Diplomierten Agrartechniker und Diplomierten Agrartechniker mit Universitätsabschluss der Autonomen Provinz Bozen